Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der AGB:

1.1. Diese AGB liegen allen an mquadr.at software engineering und consulting GmbH (Auftragnehmer AN) erteilten Aufträge zugrunde und gelten soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftliche Abänderung vereinbart haben.

1.2. Anders lautende AGB des Auftraggebers (AG) wird hiermit widersprochen.

1.3. Der AG bestätigt, diese AGB genau gelesen und verstanden zu haben. Der AG ist mit diesen AGB voll inhaltlich einverstanden, es bestehen keine Unklarheiten.

2. Leistung; Nutzungsrecht:

2.1 Der AN verpflichtet sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt des angenommenen Auftrages ein Werk zu schaffen, das im Sinne der Kommunikationsabsicht des Auftraggebers nutzbar ist und den medientechnischen Anforderungen entspricht.

2.2 Der AN entwickelt insbesondere Softwareprogramme, wobei die wesentlichen Elemente der Programme dem AG bekannt sind.

2.3 Der AN räumt ausschließlich dem AG am beauftragten Werk insbesondere, aber nicht ausschließlich an den Softwarekomponenten ein nicht übertragbares Nutzungsrecht für eine gesondert zu vereinbarende Dauer ab Zustandekommen des Auftrages für den Gebrauch zu den Zwecken, für die das Softwareprogramm oder das beauftragte Werk geliefert wurde, ein. Ein örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht wird in keinem Fall eingeräumt, es sei denn, ein solches wurde gesondert vereinbart und auch besonders abgegolten. Kopien dürfen unter Zustimmung des AN zu Sicherungszwecken angefertigt werden, wobei Vermerke des AN auf den Originalen auch auf den anzufertigenden Kopien anzubringen sind. Eine Entfernung oder Veränderung von Vermerken (Urheberrechtsvermerke, Seriennummern etc. ...) ist untersagt. Bei Zuwiderhandeln ist der AG verpflichtet, sämtliche Kopien ohne Anspruch auf Entschädigung unverzüglich an den AN auszufolgen. Die Geltendmachung von Ansprüchen des AN, welcher Art auch immer, bleibt davon unberührt.

2.4 Der AG ist insbesondere nicht berechtigt, das Werk vom AN zu bearbeiten, zu kopieren, insbesondere nicht rückzuentwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren, die Disassemblierung oder Dekompilierung des Produktes zu veranlassen oder auch sonst wie zu gestatten.

2.5 Weiterentwicklungen (insbesondere Updates) werden in keinem Fall kostenlos zur Verfügung gestellt. Der AN verpflichtet sich, dem AG Weiterentwicklungen (insbesondere Updates) am beauftragten Werk oder den Softwareprogrammen vor anderen allfälligen Interessenten anzubieten. Die Weiterentwicklungen sind abzugelten und bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, auch das allfällige Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

2.6 An allen Anpassungen, Verbesserungen und anderen Bearbeitungen am beauftragten Werk oder sonstigen Softwareprogrammen bleiben alle Rechte dem AN vorbehalten.

2.7 Dem AN ist es gestattet, die von ihm geschaffenen Werke zu signieren sowie zum Zweck der eigenen Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden.

2.8 Die zur Schaffung des beauftragten Werkes erforderliche gute Mitarbeit des AG begründet kein (Mit-) Urheberrecht. Der AG verzichtet hiermit auf die Geltendmachung allfälliger diesbezüglicher Rechte gegenüber dem AN.

2.9 Der Auftraggeber ist erst dann zur im Rahmen dieses Auftrages (inklusive AGB) vereinbarten Nutzung des beauftragten Werkes berechtigt, wenn der AG seinen Leistungspflichten im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses vollständig nachgekommen ist, insbesondere das vereinbarte Honorar vollständig beglichen hat.

2.10 Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung, beispielsweise Weiterveräußerung der Benutzungsrechte an Dritte, ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den AN sowie Bezahlung einer angemessenen Vergütung gestattet.

2.11 Das vom AN erbrachte Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN.

2.12 Der Übergang von Verwertungsrechten an Werbeprodukten und Ähnlichem an den AG ist ausgeschlossen, es sei denn, es werden Einzelvereinbarungen mit den jeweils Berechtigten getroffen.

3. Haftung:

3.1 Dem AG ist bekannt, dass das Erstellen von insbesondere Softwareprogrammen, Internet-Websites und/oder anderen Bildschirmdarstellungen völlig frei von Fehlern nicht möglich ist. Der AN übernimmt daher lediglich die Haftung für Fehler, die nach dem Stand der Technik als solche erkennbar waren. Der AN ist verpflichtet, die erteilten Aufträge sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und die Interessen des Kunden zu wahren. Daher ist der AG verpflichtet, alle ihm anvertrauten Geschäftsgeheimnisse zu wahren und darüber Stillschweigen zu halten.

3.2 Der AN haftet für Schäden, sofern ein grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ebenso gilt der Ersatz für Folgeschäden, Vermögensschäden und entgangenen Gewinn als ausgeschlossen. Schadenersatz für Daten- oder Softwarezerstörung erfolgt nur, sofern der AG seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlagen (z.B. dokumentierte Datensicherung) nachgekommen ist.

3.3. Der AN ist von der Gewährleistung befreit, wenn Mängel entstehen bei gebrauchten Sachen, eine unsachgemäße Wartung durch den AG oder sonstigen Dritten vorliegt, Veränderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung durch den AN an den Produkten vorgenommen werden sowie Bedienungs- und Aufstellungsanleitungen nicht befolgt werden.

3.4. Der AG ist verpflichtet, unmittelbar nach Übergabe bzw. Erhalt der Leistung, diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, sowie bei Programmen einen Probelauf durchzuführen. Mängelrügen müssen umgehend nach Übergabe bzw. Erhalt der Leistung und schriftlich erfolgen, ansonsten kein Anspruch auf Gewährleistung besteht.

3.5 Die Vereinbarung einer Garantie bedarf einer gesonderten Einzelvereinbarung, die genau die von der Garantie umfassten Leistungen, sonstige Bedingungen sowie Dauer derselben umschreibt und sowohl vom AG als auch vom AN unterfertigt ist.

3.6 Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, welche mit dem Tag der Lieferung beginnt. Eine Verlängerung derselben wird nicht akzeptiert. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des AG kann nicht abgedungen werden. Ein Ausschluss der §§ 377 HGB wird nicht akzeptiert.

3.7 Zu Lasten des AN vereinbarte Pönalen sind nur wirksam, wenn die Höhe pro angefangenen Kalendertag der Verzögerung maximal 0,1%, insgesamt maximal 8% der Gesamtauftragssumme, erreicht. Sofern Verzögerungen aus der Sphäre des AG (mit-) herrühren, entsteht keine Pönalverpflichtung für den AN.

4. Preise und Zahlung - Aufrechnung - Vertragsrücktritt / Aufkündigung:

4.1 Alle Preise sind, insoferne nichts anderes ausdrücklich vermerkt wurde, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu den Preisen hinzugerechnet.

4.2 Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot angeführten Preise 30 Tage ab Anboterstellung. Der vereinbarte Werklohn/Kaufpreis ist prompt bei Rechnungserhalt - sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart - ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist der AG verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (veröffentlicht unter https://www.oenb.at) zu bezahlen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Die Geltendmachung eines darüber hinausreichenden Verzugsschaden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der AG ist ferner verpflichtet, die notwendigen Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen (Inkassobüro, Rechtsanwalt, etc.) zu bezahlen.

4.3 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach dem kaufmännischen Ermessen des AN geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, so ist der AN unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vereinbarter Rechte berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen/Leistungen Vorauszahlung oder geeignete Sicherheiten (etwa Bankgarantie) zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung der Vorauszahlung oder der Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4.4 Falls nichts anderes vereinbart, können Dauerschuldverhältnisse sowohl vom AN als auch vom AG unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Monatsletzten aufgekündigt werden.

5. Sonstige Bestimmungen:

5.1. Alle vom AN gelieferten Waren/Sachen/Software bleiben sein Eigentum bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung.

5.2. Der AG ist verpflichtet, alle ihm anvertrauten Geschäftsgeheimnisse zu wahren und darüber Stillschweigen zu halten.

5.3. Die vom AG übernommenen Verpflichtungen hat dieser an sämtliche Personen und Unternehmen, die mit der beauftragten Leistung in Berührung kommen, zu überbinden. Wenn eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar ist, beeinträchtigt das nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt.

5.4 Eine allfällige Vereinbarung über den Ausschluss der Anfechtung wegen Irrtums oder über die Verkürzung über die Hälfte wird vom AN nicht akzeptiert.

5.5 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des AG an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AN zulässig, dies gilt auch für solche Dritte, an denen der AG auch nur zu einem geringen Teil beteiligt ist.

5.6 Abänderungen und Ergänzungen des Auftrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Auch das einvernehmliche Abgehen von der Schriftform bedarf der Schriftform.

5.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis oder seiner Auflösung sich ergebenden Streitigkeiten ist das für Wien sachlich zuständige Gericht. Zur Anwendung gelangt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen (IPR). Das UN-Kaufrecht kommt nicht zur Anwendung.

Stand 11/2009